Interview Urs Schaad
NP: | Wie kam der zweckbestimmte Fonds für die Betreuungskosten bedürftiger Kinder der Stiftung Kinderhospiz Schweiz zustande? |
USB: | Eine alleinstehende vermögende Erblasserin aus der Stadt Bern hat in Ihrem Testament die Stiftung Kinderhospiz Schweiz als Alleinerbin eingesetzt, mit der Auflage, mit ihrem Nachlassvermögen einen zweckbestimmten Fonds zu errichten. Der Stiftungsrat hat dazu die notwendigen Grundlagen geschaffen und freut sich sehr, den Willen der Erblasserin zielgerichtet umzusetzen. |
NP: | Für welchen Zweck können Unterstützungsbeitrage nachgesucht werden? |
USB: | Das Fondsvermögen darf gemäss der im Fondsreglement wiedergegebenen Vorgaben aus dem Testament der Erblasserin verwendet werden, dh. zur Deckung von Betreuungskosten bedürftiger Kinder, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, sowie zur Deckung von Betreuungskosten bedürftiger Familien. |
NP: | Für welche Unterstützungen erwarten Sie Gesuche von betroffenen Familien? |
USB: | Wir werden die Gesuche von Familien mit einem oder mehreren lebenslimitierend erkrankten Kinder beurteilen. Wir können uns vorstellen, dass diese sich beispielswiese auf Unterstützungsbeiträge an empfohlene Therapien für das betroffene Kind, Beiträge an die Kosten zur Entlastung der Familie durch Dritte oder Ermöglichung von Angeboten an die gesunden Geschwister, die oft im Schatten des betroffenen Kindes leben, umfassen werden. |
NP: | Wie oft kann eine betroffene Familie ein Unterstützungsgesuch stellen? |
USB: | Die betroffene Familie kann pro Kalenderjahr ein Gesuch stellen. Dazu ist das auf der Internetseite der Stiftung verfügbare Formular zu verwenden. Die Vergabekommission ist bestrebt, möglichst viele Familien mit einem lebenslimitiert erkrankten Kind zu unterstützen und gibt daher Erstgesuchen Vorrang. |
NP: | Wie wird die Vorbedingung der Bedürftigkeit der Familie geprüft? |
USB: | Wir planen grundsätzlich keine Prüfungen nach eigenen Kriterien. Wir ersuchen die Familie, in ihrem Antrag den Erhalt von Ergänzungsleistungen AHV/IV zu bestätigen. Sollte die nicht möglich sein, erwarten wir eine nachvollziehbare Begründung der finanziellen Bedürftigkeit. |
NP: | Wie viele Gesuche denken Sie pro Jahr bewilligen zu können? |
USB: | Wir denken, dass es uns möglich sein wird, pro Jahr 40-50 Gesuche von jeweils bis zu CHF 5’000 bewilligen zu können. Über den Verlauf der Tätigkeit des Fonds werden wir wichtige Erfahrungen sammeln, welche die weitere Vergabetätigkeit bestimmen werden. |
NP: | Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Fonds? |
USB: | Gesuche an den Fonds werden durch die Vergabekommission innert sechs Monaten entschieden. Die Aufsicht über die Tätigkeit der Vergabekommission obliegt dem Stiftungsrat der Stiftung Kinderhospiz Schweiz. Weiter unterliegt die reglementskonforme Tätigkeit des Fonds der Prüfung durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht. |
NP: | An wen kann ich bei Fragen zur Gesuchstellung wenden? |
USB: | Die Geschäftsstelle der Stiftung Kinderhospiz Schweiz gibt interessierten Familien, welche die Bedingungen für eine Vergabe erfüllen, gerne weitere Auskünfte. Tel. 0800 688 886. |
NP: | Ich danke Ihnen für diese Gespräch und die weiteren Erläuterungen zu diesem neuen Angebot der Stiftung Kinderhospiz Schweiz. Ich wünsche Ihnen damit viel Erfolg. |
USB: | Herzlichen Dank. Wir vertrauen darauf, dass wir damit die Situation von betroffenen Familien in angespannten finanziellen Verhältnissen etwas mildern können. |